Berlin (pressrelations) -
Haftungserleichterung für Ehrenamtliche
Der Bundesrat setzt sich dafür ein, das bürgerschaftliche Engagement weiter zu stärken. Damit mehr Ehrenamtliche Leitungsfunktionen in gemeinnützigen oder mildtätigen Vereinen übernehmen, sollen ihre Haftungsrisiken begrenzt werden. Dies sieht ein heute beschlossener Gesetzentwurf des Bundesrates vor. Für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, haftet danach ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied nur, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.
In bestimmten Bereichen seien die Pflichten für unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder unzumutbar streng. Die Länder kritisieren insbesondere die derzeitigen umfassenden Überwachungspflichten in Bezug auf andere Vorstandsmitglieder - zum Beispiel bei der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung oder der Erfüllung steuerrechtlicher Vorgaben. Es dürfe aber nicht dazu kommen, dass ehrenamtliche Vereinsvorstände für das Handeln ihrer Kollegen zur Haftung gezogen werden, obwohl sie für den betreffenden Bereich nach der vorstandsinternen Ressortverteilung keine Verantwortung tragen. Der Gesetzentwurf schlägt daher vor, das externe Haftungsrisiko an die konkrete interne Aufgabenverteilung im Vorstand zu knüpfen. Für Schäden, die außerhalb der Wahrnehmung von Vorstandspflichten entstanden sind, soll das ehrenamtliche jedoch weiterhin wie jedes andere Vereinsmitglied haften.
Der Gesetzentwurf wird zunächst der Bundesregierung zugeleitet, die ihn zusammen mit ihrer Stellungnahme dem Deutschen Bundestag zur Beschlussfassung vorlegt.
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen