Bonn (pressrelations) -
Fallen bei der Trennung vom GmbH-GeschĂ€ftsfĂŒhrer vermeiden
(Bonn, den 01. 02. 2012) Die Bestellung zum GeschĂ€ftsfĂŒhrer einer GmbH kann jederzeit widerrufen werden. So einfach sieht es das GmbH-Gesetz vor. Die Praxis sieht anders aus. "Oft ist der GeschĂ€ftsfĂŒhrer gleichzeitig Gesellschafter. Und dann hĂ€ngt es von der Satzung der GmbH ab, ob eine Abberufung problemlos möglich ist", erklĂ€rt Matthias Arens, Rechtsanwalt bei der AnwaltssozietĂ€t Eimer Heuschmid Mehle in Bonn. "Die einfache Variante gilt fast ausschlieĂlich nur fĂŒr den FremdgeschĂ€ftsfĂŒhrer."
Oberste Regel fĂŒr die ordentliche Abberufung eines Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrers ist, dass diese nicht willkĂŒrlich erfolgen darf. "Allerdings gilt verlorenes Vertrauen der Gesellschafter bereits als ausreichender sachlicher Grund", warnt Arens. Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrern mit einer Minderheitsbeteiligung empfiehlt der Fachanwalt fĂŒr Steuerrecht daher, die Satzung von Anfang an so gestalten zu lassen, dass fĂŒr die Abberufung eines Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrers qualifizierte Mehrheiten notwendig sind.
Alternativ oder ergĂ€nzend kann eine Abberufung auch auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschrĂ€nkt werden. Arens erlĂ€utert: "Mit dem âwichtigen Grundâ ist die Abberufung des Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrers auf die FĂ€lle beschrĂ€nkt, in denen eine auĂerordentliche KĂŒndigung des Anstellungsvertrages möglich wĂ€re." Als MaĂstab gilt in diesem Fall, dass den ĂŒbrigen Gesellschaftern die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen nicht mehr zugemutet werden kann. Ein Verschulden des GeschĂ€ftsfĂŒhrers ist hingegen keine Voraussetzung. Wichtig: Im Gegensatz zu einer normalen Abberufung hat der betroffene Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer bei der Abberufungsabstimmung aus wichtigem Grund kein Stimmrecht.
Wem der "wichtige Grund" zu unbestimmt ist, sollte darauf hinwirken, dass dieser Begriff in der Satzung der GmbH ĂŒber eine Auflistung von SachgrĂŒnden definiert wird. Hierbei sollte ein Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrer allerdings darauf achten, dass diese Auflistung nicht ĂŒbermĂ€Ăig weit gefasst ist, denn letztlich erweitert dies seine Abberufbarkeit.
"Selbst wenn ein satzungsgemĂ€Ăer Abberufungsbeschluss vorliegt, ist damit noch nicht unbedingt etwas ĂŒber das tatsĂ€chliche Ende der GeschĂ€ftsfĂŒhrertĂ€tigkeit gesagt', stellt Arens klar. Zwar wird ein satzungsgerechter Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung mit Feststellung durch den Versammlungsleiter sofort wirksam. Doch können sich aus der Satzung Sonderkonstellationen ergeben, die letztlich auf eine gerichtliche KlĂ€rung der Abberufung hinauslaufen. So kann in der Satzung ein Sonderrecht auf GeschĂ€ftsfĂŒhrung festgeschrieben sein, wodurch die Organstellung bis zur rechtskrĂ€ftigen gerichtlichen Entscheidung ĂŒber die Wirksamkeit der Abberufung erhalten bleibt. Auch könnte die sofortige Wirkung daran scheitern, dass der Versammlungsleiter zwar den Beschluss feststellt, das Beschlussfeststellungsrecht aber nicht in der Satzung verankert war.
Auch fĂŒr einen FremdgeschĂ€ftsfĂŒhrer kann die GmbH-Satzung Regelungen enthalten, die seine Abberufung nicht ganz so einfach machen. "Neben dem Studium seines Arbeitsvertrages, hier insbesondere der Abfindungsregelungen, ist eine intensive PrĂŒfung der GmbH-Satzung fĂŒr ihn unverzichtbar", warnt Arens, "ohne Kenntnis der Rahmenbedingungen kann sich das Angebot einer Beförderung vom Angestellten zum GeschĂ€ftsfĂŒhrer als ausgesprochen risikoreich erweisen."
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