Stadthagen (pressrelations) -
Wenn's im Ausland kracht: Was ist zu beachten?
Der Tritt auf die Bremse kommt zu spĂ€t: Ein lautes Krachen, ein heftiger Ruck schon ist der Unfall passiert und die Urlaubslaune verflogen. Wen dieses Schicksal noch dazu im Ausland ereilt, sollte wissen: Wie verhĂ€lt man sich am Unfallort? Die HUK-COBURG Versicherungsgruppe rĂ€t vor dem Aussteigen auf jeden Fall eine Warnweste anzuziehen. In vielen europĂ€ischen LĂ€ndern (Belgien, Finnland, Italien, Kroatien, Montenegro, Norwegen, Ăsterreich, Portugal, Slowakei, Spanien, Tschechien) ist dies mittlerweile Pflicht. Wer ohne erwischt wird, muss zahlen. NatĂŒrlich sollte auch die Unfallstelle mit einem Warndreieck abgesichert werden. Es gilt die Regel: Erst die Unfallstelle absichern, dann um die Unfallfolgen kĂŒmmern.
Ebenfalls wissenswert: Es gibt Staaten, wie zum Beispiel Polen oder RumĂ€nien, in denen man jeden Unfall der Polizei melden muss. Ein Anruf bei der Polizei ist letztlich also immer richtig, selbst wenn sie wie in manchen LĂ€ndern ĂŒblich nur groĂe Sach- oder PersonenschĂ€den aufnimmt. Mit oder ohne Polizei, der Unfall muss auf jeden Fall protokolliert werden. Nur wer seine AnsprĂŒche belegen kann, hat spĂ€ter Anspruch auf EntschĂ€digung. Deshalb gehört der europĂ€ische Unfallbericht - den man bei seiner Kfz-Versicherung bekommt - auf jeden Fall ins Handschuhfach. Wer die Fragen nach Personalien, Versicherung und Unfallhergang sorgfĂ€ltig beantwortet, hat eine solide Basis fĂŒr die Schadenregulierung. Dazu sollten Namen und Adressen von eventuellen Zeugen sollten notiert und Fotos von der Unfallstelle und den SchĂ€den gemacht werden.
Den EuropĂ€ischen Unfallbericht gibt es fĂŒr manche LĂ€nder zweisprachig. Hat der Unfallgegner gleichfalls einen dabei, kann man sich darauf verlassen, dass die Fragen identisch sind. Wer unterschreibt, sollte berĂŒcksichtigen, dass dem Bericht in Frankreich und den Benelux-Staaten eine ungleich gewichtigere Rolle bei der Schadenregulierung zukommt. Wer unterschreibt, erkennt den Inhalt unwiderruflich an. Anmerkungen oder WidersprĂŒche mĂŒssen unbedingt unter Punkt 14 festgehalten werden. Bei WidersprĂŒchen oder Sprachschwierigkeiten fĂŒllt am besten jeder seinen eigenen Bericht aus und unterzeichnet ihn. AnschlieĂend tauscht man die Kopien gegenseitig aus.
Doch nicht allein in diesem Punkt unterscheidet sich die Schadenregulierung der einzelnen LĂ€nder. Sobald es im Ausland kracht, gilt in der Regel nationales Recht: Zum Beispiel stehen GeschĂ€digten Wertminderung, Anwalts-, Gerichts- oder auch Mietwagenkosten nicht in allen europĂ€ischen Staaten zu. Wer vorbeugen will, kann eine Ausland-Schadenschutzversicherung abschlieĂen. Der eigene Versicherer garantiert dann, Personen- und SachschĂ€den so zu regulieren, als hĂ€tte sich der Unfall in Deutschland ereignet. Statt der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert in diesem Fall der eigene Versicherer den durch einen Dritten verursachten Schaden.
Auch wenn ein Unfall die Urlaubsfreude trĂŒbt, ist es angenehm, dass man bei UnfĂ€llen im europĂ€ischen Ausland SchadenersatzansprĂŒche von zu Hause aus geltend machen kann. Alle Versicherer in EU-Mitgliedsstaaten mĂŒssen entweder selbst in jedem anderen EU-Staat regulieren oder einen Schadenbeauftragten haben, der dies fĂŒr sie ĂŒbernimmt. Wer auf das Zusatzmodul Auslandschaden-Schutzversicherung verzichtet hat, kann sich zu Hause an den Zentralruf der deutschen Versicherer (Tel. 0180-250 26) wenden. Dort ermittelt man mit Hilfe des gegnerischen Autokennzeichens den Schadenregulierungsbeauftragten. SelbstverstĂ€ndlich erfolgt die Schadenregulierung in der Muttersprache des GeschĂ€digten. Hat die gegnerische Versicherung oder ihr ReprĂ€sentant drei Monate nichts von sich hören lassen, kann man sich auch an die EntschĂ€digungsstelle in Hamburg wenden.
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